Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Conica AG
§1 GELTUNGSBEREICH
Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der CONICA AG, Industriestrasse 26, CH – 8207 Schaffhausen (nachfolgend CONICA genannt) erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit Bestellung der Ware oder der damit im Zusammenhang stehenden Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäfts- respektive Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch CONICA (E-Mails gelten als Mindest-Schriftform; SMS, WhatsApp oder ähnliche digitale Medien erfüllen nicht die Schriftform-Vorgabe).
§2 ANWENDUNGSTECHNISCHE HINWEISE;
ANGABEN ÜBER PRODUKTEINGENSCHAFTEN;
BESTELLUNG VON GETÖNTEN MATERIALIEN
I. Anwendungstechnische Hinweise, Verarbeitungshinweise, Ratschläge und Empfehlungen, die CONICA in Wort und Schrift zur Unterstützung des Kunden oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand. Sie sind unverbindlich und begründen weder Rechte für den Käufer noch Nebenpflichten aus dem Geschäftsverhältnis. Unsere Hinweise und Empfehlungen entbinden Kunden und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse für den jeweiligen Verwendungszweck selbst zu überzeugen.
II. Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Garantieübernahme dar, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet oder individualvertraglich als solche vereinbart werden.
III. Bei Bestellungen von getönten Materialien, nach Mustern oder Farbtonkarten, sowie Nachbestellungen, farbtongleich oder nicht, und/oder Lieferungen in mehreren Teillieferungen ist zu beachten, dass die Struktur und Saugfähigkeit des Untergrundes, das Alter des Vergleichsmaterials, die Umgebungseinflüsse, die Viskosität, die Trocknungszeit, die Abbindezeit sowie die Lichtverhältnisse einen Farbton verändern und/oder beeinflussen und dass geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindezeit möglich sind. Dies ist branchenüblich, dem Kunden bekannt und stellt keinen Mangel dar; es sei denn, die Abweichung ist dem Kunden nicht zumutbar. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss die Auftragsnummer des letzten Farbtonauftrages angegeben werden. Farbtonvergleiche sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen. Vor der Verarbeitung ist vom Kunden am Objekt die Farbtongenauigkeit zu prüfen.
IV. Sämtliche Farbtonmuster von CONICA sind im Druckverfahren oder in kleinen Labormengen hergestellt. Geringe Farbtonabweichungen gegenüber den Originalfarbtönen sind druck-, fertigungstechnisch und/oder materialbedingt; dies ist dem Kunden bekannt und stellt keinen Mangel dar, es sei denn, die Abweichungen sind dem Kunden nicht zumutbar.
V. Die für das jeweilige Produkt geltenden technischen Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter sind Bestandteile jeglicher Vereinbarungen. Die technischen Datenblätter sind auf der Internetseite von CONICA [https://www.conica.com] mittels Kunden-/Partner-Login zum Download verfügbar.
§3 PREISE UND ZUSATZBESTIMMUNGEN:
(U.A. GEBINDE; KLEINMENGEN; TRANSPORTKOSTEN)
I. Alle Preise verstehen sich ab Werk (Incoterms® 2020) pro Einheit zuzüglich anwendbarer MwSt. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
II. Die VOC-Abgabe in der Schweiz ist nicht im Preis enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
III. Grundsätzlich sind alle Gebinde Einweggebinde, im Preis inbegriffen und werden nicht zurückgenommen, wenn nicht anderweitige schriftliche Abmachungen bestehen. Sofern in Leihgebinden geliefert wird, sind diese spätestens innerhalb 30 Tage nach Eintreffen beim Kunden entleert und in einwandfreiem, gereinigten Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an CONICA zurückzusenden.
IV. Kleinmengen werden mit einem pauschalen Aufschlag nach Aufwand und Angebot verrechnet.
V. Allfällige Transportkosten werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart. Grundsätzlich werden Transporte kostenoptimiert geliefert. Bei Landtransporten werden die Waren, sofern es Ladungssicherung und Gebinde zulassen, gestapelt transportiert. Nur bei ausdrücklicher Anweisung bei der Bestellung können kundenseitige Ladevorschriften angenommen und berücksichtigt werden. Die Mehrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Transportzuschläge für Termingüter und Expresslieferungen erfolgen entweder nach Aufwand oder pauschal gemäss Angebot. Bei erschwerter Zufahrt, erschwerter Ablage und/oder Wartezeiten sowie für Spezialtransporte (z.B. Kranwagen oder Thermotransporte) wird der Mehraufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
§4 ANGEBOT UND BESTELLUNGEN
I. Unsere Angebote sind freibleibend respektive unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten, Vertriebsagenten oder Handelsvertretern – mit Ausnahme von Segmentleitern und Geschäftsführern – werden erst durch die schriftliche Bestätigung von CONICA verbindlich.
II. Pro-forma-Rechnungen zur Darlegung des Wertes der Ware sind für einen (1) Monat nach Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf der genannten Frist hat CONICA das Recht, die Preise und Bedingungen neu zu verhandeln.
III. Bestellungen des Käufers sind nach unserer schriftlichen Annahme bindend und verpflichten zur Abnahme gemäss Bestellung. CONICA behält sich das Recht vor, auf der ursprünglichen Bestellung zu beharren. Änderungen an Bestellungen sind insbesondere innerhalb der Sperrfrist (Frozen Zone) nicht garantiert. Die Frozen Zone für Landtransporte beträgt 3 Arbeitstage und für Seetransporte 8 Arbeitstage vor geplanter Verladung. Änderungen innerhalb der Frozen Zone können pauschal gemäss Angebot verrechnet werden. Auch weitere im kausalen Zusammenhang stehende Ausfallkosten können nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
IV. CONICA ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung der Lieferpflicht zu verweigern bis zur (Voraus-)Zahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden aufgrund einer Kreditlimit-Überschreitung oder fälliger Ansprüche aus sämtlich bestehenden Geschäftsabschlüssen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt CONICA spätestens bei der Platzierung eines neuen Kundenauftrages.
§5 ZAHLUNG
I. Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere Vereinbarung besteht, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsstellung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CONICA über den Betrag verfügen kann. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, hat CONICA das Recht, die gelieferte Ware oder weitere Lieferungen, auch wenn sie sich bereits auf dem Versandweg befinden, zurückzufordern oder zurückzuhalten. Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist CONICA weiter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8% zu berechnen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist CONICA ausserdem berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Geschäftsverhältnis zurückzutreten.
II. Der Käufer hat kein Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder gegenüber anderer Rechnungen mit angeblichen Gegenforderungen aufzurechnen; es sei denn, die dem Käufer zustehenden Gegenforderungen sind von CONICA unbestritten und bestätigt.
III. Bei Zahlungen per Scheck gilt die Lieferung erst als vollständig bezahlt, wenn der Scheck unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungen per Scheck wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 EUR pro Scheck fällig, die dem Kundenkonto belastet wird.
IV. Sämtliche Bank- bzw. Überweisungsgebühren gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
V. CONICA behält sich das Recht vor, Informationen bezüglich des Zahlungsverhaltens des Kunden an Dritte weiterzugeben.
§6 EIGENTUMSVORBEHALT
I. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von CONICA gegen den Käufer aus dem bestehenden Lieferverhältnis (einschliesslich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
II. Die von CONICA gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von CONICA. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
III. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für CONICA.
IV. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz IX.) im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
V. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von CONICA als Herstellerin erfolgt und CONICA unmittelbar das Eigentum, oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei CONICA eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt ihr künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache – zur Sicherheit an CONICA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt CONICA, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Absatz I genannten Verhältnis.
VI. Im Fall der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum von CONICA an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil- an CONICA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. CONICA ermächtigt den Käufer widerruflich, die an CONICA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. CONICA darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Absatz IX.) widerrufen.
VII. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von CONICA hinweisen und CONICA hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, CONICA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der CONICA.
VIII. CONICA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei CONICA.
IX. Tritt CONICA bei vertragswidrigem Verhalten vom Käufer, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§7 LIEFERUNGEN UND TRANSPORT
I. Die Lieferungen erfolgen, vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung, ab Werk Schaffhausen, gemäss Incoterms. Folglich gehen die Gefahren des Transportes ab Lieferstelle zu Lasten des Käufers, sofern nicht anders vereinbart (Regelung der Gefahrenübergabe der Ware anhand Incoterms® 2020).
II. Die Stand- und Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers.
III. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart wurde. Fixe Abladetermine können jedoch nicht garantiert werden. Die Haftung für Lieferverzug, Nutzungsausfall und jeden weiteren entstandenen Schaden, bei Verletzung der vereinbarten Termine, wird, soweit gesetzlich möglich, hiermit ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere wird die Haftung für den Zufall wegbedungen.
IV. Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften beachten, insbesondere bzgl. des Gefahrenguttransportes.
V. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitung an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den Empfänger entsprechend zu verpflichten.
VI. Unsere Verpflichtungen beschränken sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers.
§8 MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG
I. Transportschäden sind sofort bei Erhalt auf dem CRM/Übergabeschein zu vermerken, schriftlich festzuhalten und unmittelbar dem Überbringer (Spediteur, Bahn, Post) und CONICA zu melden.
II. Allfällige Reklamationen über Transportschäden, Falschlieferungen und erkennbare Mängel nach ordentlicher Untersuchung (offene Mängel) werden von CONICA nur anerkannt, wenn diese innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware in schriftlicher Form an CONICA erfolgen und in Art und Ausmass der Mängel genau bezeichnen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
III. Verdeckte Mängel sind sofort, spätestens innert 8 Arbeitstagen nach ihrer Feststellung, schriftlich und in Art und Ausmass der Mängel zu melden, ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
IV. Für verspätet gerügte Mängel wird jede Haftung ausdrücklich wegbedungen. Wird die Ware ohne Prüfung verarbeitet, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche verwirkt.
V. Mängelansprüche des Käufers sowie Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Ware verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach deren Lieferung an den Käufer, soweit nicht anderweitig oder gesetzlich zwingend geregelt.
§9 RÜCKSENDUNGEN
Die Rücknahme von mangelfreier, nicht lagerhaltiger und auftrags- resp. kundenspezifisch hergestellter Ware wird prinzipiell ausgeschlossen. Warenrücksendungen werden nur gegen vorherige Mitteilung und Genehmigung durch CONICA in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung angenommen. Sie werden mit höchstens 80% des Rechnungsbetrages gutgeschrieben. Diese Gutschrift muss innerhalb von 12 Monaten verwendet werden. Entstehende Transportkosten werden in jedem Fall verrechnet.
§10 HAFTUNG
I. Bei begründeten Mängelrügen erfolgt entweder eine Nachbesserung, Ersatz oder Preisminderung nach Wahl von CONICA. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz aus Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie auf Wandelung, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich möglich.
II. Jeder Kunde oder Anwender von Produkten von CONICA ist eine von CONICA unabhängige Rechtsperson, die weder von CONICA kontrolliert wird noch zu der Rechtsanspruch besteht. CONICA lehnt ausdrücklich jede Haftung für Schäden ab, egal ob es sich um unmittelbare (direkte), mittelbare (indirekte), Folge-, finanzielle oder andere Schäden handelt, welche bei irgendeiner Partei eintreten, miteingeschlossen verbundene und unabhängige Drittparteien, die aus Handlungen, Unterlassungen, Erfüllungen, Nicht-Erfüllungen, Zahlungen oder Nicht-Zahlungen von natürlichen oder juristischen Personen, Agenten oder Handelsvertretern beim Einsatz von Produkten von CONICA resultieren. CONICA gibt keinerlei Zusicherung, Erklärung oder Garantie ab mit Bezug auf Schulung, Erfahrung, Kompetenz oder finanzielle Lage oder Liquidität der Kunden oder Anwender von Produkten von CONICA.
III. CONICA bietet eine Produktberatung an. Die Auswahl und Anwendung des Produkts liegt jedoch allein in der Verantwortung des Käufers. Aus dieser Beratung sowie auch aus einer allfälligen (in Rechnung gestellten) Baustellenüberwachung übernimmt CONICA keinerlei Haftung, wie z.B. für die Verwendbarkeit unserer Produkte für den von der Kundschaft beabsichtigten Zweck.
§11 HÖHERE GEWALT
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt ausserhalb des Einflussbereiches von CONICA liegt (wie z.B. Naturereignisse und -katastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher CONICA die Ware bezieht oder bei Nichtverfügbarkeit bei ihrem Lieferanten, reduzieren, so dass sie ihre vereinbarten Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, ist CONICA (1.) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vereinbarten Verpflichtungen entbunden und (2.) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, falls die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für CONICA nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei ihrem Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei (3) Monate, ist CONICA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.
§12 ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt materiellem Schweizer Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf abgeschlossen in Wien am 11. April 1980).
§13 GERICHTSSTAND
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von CONICA zuständig.
§14 DATENSCHUTZ
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebenen Daten zum Zwecke der Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erhoben, gespeichert und genutzt werden. CONICA hält die Regeln des Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1, DSG) ein.
Schaffhausen, Dezember 2019.