Allgemeiner Geschรคftsbedingungen der Conica AG
ยง1 GELTUNGSBEREICH
Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der CONICA AG, Industriestrasse 26, CH โ 8207 Schaffhausen (nachfolgend CONICA genannt) erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschรคftsbedingungen (AGB). Mit Bestellung der Ware oder der damit im Zusammenhang stehenden Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrรผcklich vereinbart werden. Hinweisen des Kรคufers auf seine Geschรคfts- respektive Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen AGB bedรผrfen der ausdrรผcklichen schriftlichen Anerkennung durch CONICA (E-Mails gelten als Mindest-Schriftform; SMS, WhatsApp oder รคhnliche digitale Medien erfรผllen nicht die Schriftform-Vorgabe).
ยง2 ANWENDUNGSTECHNISCHE HINWEISE;
ANGABEN รBER PRODUKTEINGENSCHAFTEN;
BESTELLUNG VON GETรNTEN MATERIALIEN
I. Anwendungstechnische Hinweise, Verarbeitungshinweise, Ratschlรคge und Empfehlungen, die CONICA in Wort und Schrift zur Unterstรผtzung des Kunden oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand. Sie sind unverbindlich und begrรผnden weder Rechte fรผr den Kรคufer noch Nebenpflichten aus dem Geschรคftsverhรคltnis. Unsere Hinweise und Empfehlungen entbinden Kunden und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse fรผr den jeweiligen Verwendungszweck selbst zu รผberzeugen.
II. Angaben รผber Produkteigenschaften stellen keine Garantieรผbernahme dar, wenn sie nicht ausdrรผcklich als solche bezeichnet oder individualvertraglich als solche vereinbart werden.
III. Bei Bestellungen von getรถnten Materialien, nach Mustern oder Farbtonkarten, sowie Nachbestellungen, farbtongleich oder nicht, und/oder Lieferungen in mehreren Teillieferungen ist zu beachten, dass die Struktur und Saugfรคhigkeit des Untergrundes, das Alter des Vergleichsmaterials, die Umgebungseinflรผsse, die Viskositรคt, die Trocknungszeit, die Abbindezeit sowie die Lichtverhรคltnisse einen Farbton verรคndern und/oder beeinflussen und dass geringfรผgige Abweichungen hinsichtlich Farbton, Struktur, Viskositรคt, Trocknungszeit und Abbindezeit mรถglich sind. Dies ist branchenรผblich, dem Kunden bekannt und stellt keinen Mangel dar; es sei denn, die Abweichung ist dem Kunden nicht zumutbar. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss die Auftragsnummer des letzten Farbtonauftrages angegeben werden. Farbtonvergleiche sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen. Vor der Verarbeitung ist vom Kunden am Objekt die Farbtongenauigkeit zu prรผfen.
IV. Sรคmtliche Farbtonmuster von CONICA sind im Druckverfahren oder in kleinen Labormengen hergestellt. Geringe Farbtonabweichungen gegenรผber den Originalfarbtรถnen sind druck-, fertigungstechnisch und/oder materialbedingt; dies ist dem Kunden bekannt und stellt keinen Mangel dar, es sei denn, die Abweichungen sind dem Kunden nicht zumutbar.
V. Die fรผr das jeweilige Produkt geltenden technischen Datenblรคtter und Sicherheitsdatenblรคtter sind Bestandteile jeglicher Vereinbarungen. Die technischen Datenblรคtter sind auf der Internetseite von CONICA [https://www.conica.com] mittels Kunden-/Partner-Login zum Download verfรผgbar.
ยง3 PREISE UND ZUSATZBESTIMMUNGEN:
(U.A. GEBINDE; KLEINMENGEN; TRANSPORTKOSTEN)
I. Alle Preise verstehen sich ab Werk (Incotermsยฎ 2020) pro Einheit zuzรผglich anwendbarer MwSt. Preisรคnderungen bleiben ausdrรผcklich vorbehalten.
II. Die VOC-Abgabe in der Schweiz ist nicht im Preis enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
III. Grundsรคtzlich sind alle Gebinde Einweggebinde, im Preis inbegriffen und werden nicht zurรผckgenommen, wenn nicht anderweitige schriftliche Abmachungen bestehen. Sofern in Leihgebinden geliefert wird, sind diese spรคtestens innerhalb 30 Tage nach Eintreffen beim Kunden entleert und in einwandfreiem, gereinigten Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an CONICA zurรผckzusenden.
IV. Kleinmengen werden mit einem pauschalen Aufschlag nach Aufwand und Angebot verrechnet.
V. Allfรคllige Transportkosten werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart. Grundsรคtzlich werden Transporte kostenoptimiert geliefert. Bei Landtransporten werden die Waren, sofern es Ladungssicherung und Gebinde zulassen, gestapelt transportiert. Nur bei ausdrรผcklicher Anweisung bei der Bestellung kรถnnen kundenseitige Ladevorschriften angenommen und berรผcksichtigt werden. Die Mehrkosten kรถnnen dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Transportzuschlรคge fรผr Termingรผter und Expresslieferungen erfolgen entweder nach Aufwand oder pauschal gemรคss Angebot. Bei erschwerter Zufahrt, erschwerter Ablage und/oder Wartezeiten sowie fรผr Spezialtransporte (z.B. Kranwagen oder Thermotransporte) wird der Mehraufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
ยง4 ANGEBOT UND BESTELLUNGEN
I. Unsere Angebote sind freibleibend respektive unverbindlich. Mรผndliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten, Vertriebsagenten oder Handelsvertretern โ mit Ausnahme von Segmentleitern und Geschรคftsfรผhrern โ werden erst durch die schriftliche Bestรคtigung von CONICA verbindlich.
II. Pro-forma-Rechnungen zur Darlegung des Wertes der Ware sind fรผr einen (1) Monat nach Ausstellungsdatum gรผltig. Nach Ablauf der genannten Frist hat CONICA das Recht, die Preise und Bedingungen neu zu verhandeln.
III. Bestellungen des Kรคufers sind nach unserer schriftlichen Annahme bindend und verpflichten zur Abnahme gemรคss Bestellung. CONICA behรคlt sich das Recht vor, auf der ursprรผnglichen Bestellung zu beharren. รnderungen an Bestellungen sind insbesondere innerhalb der Sperrfrist (Frozen Zone) nicht garantiert. Die Frozen Zone fรผr Landtransporte betrรคgt 3 Arbeitstage und fรผr Seetransporte 8 Arbeitstage vor geplanter Verladung. รnderungen innerhalb der Frozen Zone kรถnnen pauschal gemรคss Angebot verrechnet werden. Auch weitere im kausalen Zusammenhang stehende Ausfallkosten kรถnnen nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
IV. CONICA ist jederzeit berechtigt, die Erfรผllung der Lieferpflicht zu verweigern bis zur (Voraus-)Zahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden aufgrund einer Kreditlimit-รberschreitung oder fรคlliger Ansprรผche aus sรคmtlich bestehenden Geschรคftsabschlรผssen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklรคrt CONICA spรคtestens bei der Platzierung eines neuen Kundenauftrages.
ยง5 ZAHLUNG
I. Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere Vereinbarung besteht, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsstellung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CONICA รผber den Betrag verfรผgen kann. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, hat CONICA das Recht, die gelieferte Ware oder weitere Lieferungen, auch wenn sie sich bereits auf dem Versandweg befinden, zurรผckzufordern oder zurรผckzuhalten. Kommt der Kรคufer mit der Erfรผllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist CONICA weiter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Hรถhe von 8% zu berechnen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kรคufers ist CONICA ausserdem berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Geschรคftsverhรคltnis zurรผckzutreten.
II. Der Kรคufer hat kein Recht, Zahlungen zurรผckzuhalten oder gegenรผber anderer Rechnungen mit angeblichen Gegenforderungen aufzurechnen; es sei denn, die dem Kรคufer zustehenden Gegenforderungen sind von CONICA unbestritten und bestรคtigt.
III. Bei Zahlungen per Scheck gilt die Lieferung erst als vollstรคndig bezahlt, wenn der Scheck unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungen per Scheck wird eine Bearbeitungsgebรผhr von 50 EUR pro Scheck fรคllig, die dem Kundenkonto belastet wird.
IV. Sรคmtliche Bank- bzw. รberweisungsgebรผhren gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
V. CONICA behรคlt sich das Recht vor, Informationen bezรผglich des Zahlungsverhaltens des Kunden an Dritte weiterzugeben.
ยง6 EIGENTUMSVORBEHALT
I. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und kรผnftigen Forderungen von CONICA gegen den Kรคufer aus dem bestehenden Lieferverhรคltnis (einschliesslich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschrรคnkten Kontokorrentverhรคltnis).
II. Die von CONICA gelieferte Ware bleibt bis zur vollstรคndigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von CONICA. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend โVorbehaltswareโ genannt.
III. Der Kรคufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich fรผr CONICA.
IV. Der Kรคufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz IX.) im ordnungsgemรคssen Geschรคftsverkehr zu verarbeiten und zu verรคussern. Verpfรคndungen und Sicherungsรผbereignungen sind unzulรคssig.
V. Wird die Vorbehaltsware vom Kรคufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und fรผr Rechnung von CONICA als Herstellerin erfolgt und CONICA unmittelbar das Eigentum, oder โ wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentรผmer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache hรถher ist, als der Wert der Vorbehaltsware โ das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhรคltnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Fรผr den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei CONICA eintreten sollte, รผbertrรคgt der Kรคufer bereits jetzt ihr kรผnftiges Eigentum oder โ im o. g. Verhรคltnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache โ zur Sicherheit an CONICA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so รผbertrรคgt CONICA, soweit die Hauptsache ihr gehรถrt, dem Kรคufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Absatz I genannten Verhรคltnis.
VI. Im Fall der Weiterverรคusserung der Vorbehaltsware tritt der Kรคufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerberยญ bei Miteigentum von CONICA an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil- an CONICA ab. Gleiches gilt fรผr sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprรผche oder Ansprรผche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstรถrung. CONICA ermรคchtigt den Kรคufer widerruflich, die an CONICA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. CONICA darf diese Einzugsermรคchtigung nur im Verwertungsfall (Absatz IX.) widerrufen.
VII. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfรคndung, wird der Kรคufer sie unverzรผglich auf das Eigentum von CONICA hinweisen und CONICA hierรผber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermรถglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, CONICA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfรผr der Kรคufer der CONICA.
VIII. CONICA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Hรถhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% รผbersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstรคnde liegt bei CONICA.
IX. Tritt CONICA bei vertragswidrigem Verhalten vom Kรคufer, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurรผck (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
ยง7 LIEFERUNGEN UND TRANSPORT
I. Die Lieferungen erfolgen, vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung, ab Werk Schaffhausen, gemรคss Incoterms. Folglich gehen die Gefahren des Transportes ab Lieferstelle zu Lasten des Kรคufers, sofern nicht anders vereinbart (Regelung der Gefahrenรผbergabe der Ware anhand Incotermsยฎ 2020).
II. Die Stand- und Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Kรคufers.
III. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefรคhr, wenn nicht ein fester Termin ausdrรผcklich als solcher schriftlich vereinbart wurde. Fixe Abladetermine kรถnnen jedoch nicht garantiert werden. Die Haftung fรผr Lieferverzug, Nutzungsausfall und jeden weiteren entstandenen Schaden, bei Verletzung der vereinbarten Termine, wird, soweit gesetzlich mรถglich, hiermit ausdrรผcklich wegbedungen. Insbesondere wird die Haftung fรผr den Zufall wegbedungen.
IV. Holt der Kรคufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften beachten, insbesondere bzgl. des Gefahrenguttransportes.
V. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Kรคufer fรผr einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehรคlter zu sorgen und den Anschluss der Abfรผllleitung an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den Empfรคnger entsprechend zu verpflichten.
VI. Unsere Verpflichtungen beschrรคnken sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Kรคufers.
ยง8 MรNGELRรGE / GEWรHRLEISTUNG
I. Transportschรคden sind sofort bei Erhalt auf dem CRM/รbergabeschein zu vermerken, schriftlich festzuhalten und unmittelbar dem รberbringer (Spediteur, Bahn, Post) und CONICA zu melden.
II. Allfรคllige Reklamationen รผber Transportschรคden, Falschlieferungen und erkennbare Mรคngel nach ordentlicher Untersuchung (offene Mรคngel) werden von CONICA nur anerkannt, wenn diese innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware in schriftlicher Form an CONICA erfolgen und in Art und Ausmass der Mรคngel genau bezeichnen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
III. Verdeckte Mรคngel sind sofort, spรคtestens innert 8 Arbeitstagen nach ihrer Feststellung, schriftlich und in Art und Ausmass der Mรคngel zu melden, ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
IV. Fรผr verspรคtet gerรผgte Mรคngel wird jede Haftung ausdrรผcklich wegbedungen. Wird die Ware ohne Prรผfung verarbeitet, sind sรคmtliche Gewรคhrleistungsansprรผche verwirkt.
V. Mรคngelansprรผche des Kรคufers sowie Klagen auf Gewรคhrleistung wegen Mรคngel der Ware verjรคhren mit Ablauf von sechs Monaten nach deren Lieferung an den Kรคufer, soweit nicht anderweitig oder gesetzlich zwingend geregelt.
ยง9 RรCKSENDUNGEN
Die Rรผcknahme von mangelfreier, nicht lagerhaltiger und auftrags- resp. kundenspezifisch hergestellter Ware wird prinzipiell ausgeschlossen. Warenrรผcksendungen werden nur gegen vorherige Mitteilung und Genehmigung durch CONICA in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung angenommen. Sie werden mit hรถchstens 80% des Rechnungsbetrages gutgeschrieben. Diese Gutschrift muss innerhalb von 12 Monaten verwendet werden. Entstehende Transportkosten werden in jedem Fall verrechnet.
ยง10 HAFTUNG
I. Bei begrรผndeten Mรคngelrรผgen erfolgt entweder eine Nachbesserung, Ersatz oder Preisminderung nach Wahl von CONICA. Alle weitergehenden Ansprรผche, insbesondere Ansprรผche auf Schadenersatz aus Mangel- und Mangelfolgeschรคden sowie auf Wandelung, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich mรถglich.
II. Jeder Kunde oder Anwender von Produkten von CONICA ist eine von CONICA unabhรคngige Rechtsperson, die weder von CONICA kontrolliert wird noch zu der Rechtsanspruch besteht. CONICA lehnt ausdrรผcklich jede Haftung fรผr Schรคden ab, egal ob es sich um unmittelbare (direkte), mittelbare (indirekte), Folge-, finanzielle oder andere Schรคden handelt, welche bei irgendeiner Partei eintreten, miteingeschlossen verbundene und unabhรคngige Drittparteien, die aus Handlungen, Unterlassungen, Erfรผllungen, Nicht-Erfรผllungen, Zahlungen oder Nicht-Zahlungen von natรผrlichen oder juristischen Personen, Agenten oder Handelsvertretern beim Einsatz von Produkten von CONICA resultieren. CONICA gibt keinerlei Zusicherung, Erklรคrung oder Garantie ab mit Bezug auf Schulung, Erfahrung, Kompetenz oder finanzielle Lage oder Liquiditรคt der Kunden oder Anwender von Produkten von CONICA.
III. CONICA bietet eine Produktberatung an. Die Auswahl und Anwendung des Produkts liegt jedoch allein in der Verantwortung des Kรคufers. Aus dieser Beratung sowie auch aus einer allfรคlligen (in Rechnung gestellten) Baustellenรผberwachung รผbernimmt CONICA keinerlei Haftung, wie z.B. fรผr die Verwendbarkeit unserer Produkte fรผr den von der Kundschaft beabsichtigten Zweck.
ยง11 HรHERE GEWALT
Sollten Ereignisse und Umstรคnde, deren Eintritt ausserhalb des Einflussbereiches von CONICA liegt (wie z.B. Naturereignisse und -katastrophen, Krieg, Arbeitskรคmpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstรถrungen, Feuer- und Explosionsschรคden, Verfรผgungen von hoher Hand), die Verfรผgbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher CONICA die Ware bezieht oder bei Nichtverfรผgbarkeit bei ihrem Lieferanten, reduzieren, so dass sie ihre vereinbarten Verpflichtungen (unter anteiliger Berรผcksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfรผllen kรถnnen, ist CONICA (1.) fรผr die Dauer der Stรถrung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vereinbarten Verpflichtungen entbunden und (2.) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, falls die Ereignisse und Umstรคnde die Durchfรผhrung des betroffenen Geschรคfts fรผr CONICA nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei ihrem Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse lรคnger als drei (3) Monate, ist CONICA berechtigt, vom Vertrag zurรผckzutreten, ohne dass der Kรคufer ein Recht auf Schadenersatz hat.
ยง12 ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt materiellem Schweizer Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen รผber das internationale Privatrecht sowie des รbereinkommens der Vereinten Nationen รผber Vertrรคge รผber den internationalen Warenkauf abgeschlossen in Wien am 11. April 1980).
ยง13 GERICHTSSTAND
Fรผr sรคmtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gรผltigkeit, Verletzung oder Auflรถsung, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von CONICA zustรคndig.
ยง14 DATENSCHUTZ
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebenen Daten zum Zwecke der Begrรผndung und Abwicklung des Vertragsverhรคltnisses erhoben, gespeichert und genutzt werden. CONICA hรคlt die Regeln des Schweizer Bundesgesetz รผber den Datenschutz (SR 235.1, DSG) ein.
Schaffhausen, Dezember 2019.